Antrag Nr. 30: Bevorzugung und Förderung von Biomasseanlagen in der Gemeinde Winsen (Aller)  im Rahmen der Priviligierung gemäß § 35 BauGB - 21.11.2005

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

Wir beantragen, der Rat möge beschließen,

       dass Anträge zur Errichtung von „Biomasseanlagen“ im gesamten Gebiet der Gemeinde Winsen im Rahmen der Privilegierung gemäß § 35 BauGB unterstützt werden,         aber

       die Zulässigkeit von „Biomasseanlagen“ im gesamten Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) über die Privilegierung für die Landwirtschaft hinaus durch die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht ermöglicht wird.

Begründung:

Mit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt geändert am 24.06.2004, werden zu den so genannten „privilegierten Bauvorhaben“, die gemäß § 35 BauGB im Außenbereich zulässig sind, auch „ .... Anlagen, die der energetischen Nutzung von Biomasse ...“ unter bestimmten Voraussetzungen dienen, gezählt. (siehe Wortlaut § 35 BauGB).

Die Privilegierung steht also nur einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb, der der gartenbaulichen Erzeugung dient, und einem Betrieb, „der wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung .... nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“, zu. Die Größe der Anlagen ist auf max. 0,5 MW elektrische Leistung pro Anlage und Hof bzw. Betriebsstandort beschränkt.
Für Anlagen mit höheren Leistungen und Anlagen, bei denen der Betreiber als Gewerbebetrieb fungiert, müssen bauleitplanerische Voraussetzungen geschaffen werden, also Änderungen des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes (auch „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“).
Im Bereich der Gemeinde Winsen (Aller) sollen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und sonstige im „Außenbereich“ nach § 35 BauGB zulässigen Betriebe erhalten und gestärkt werden und, um aus allen ihren Erzeugnissen Nutzen ziehen zu können, die Möglichkeit erhalten, ein weiteres „Standbein“ zu etablieren.

Dieses soll der Existenzerhaltung dienen.

Die Errichtung von Biomasse-Großanlagen im Rahmen gewerblich arbeitender Betriebe könnte dagegen die Struktur der Landwirtschaft und der Landschaft in erheblichem Maße stören und wesentlich verändern.  Dieses ist von uns nicht gewollt

Mit freundlichen Grüßen


Beratungsstand:
Der Antrag ist erledigt, da Biogasanlagen über die Privilegierung für die Landwirtschaft hinaus einer Einzelentscheidungen bedürfen. Damit sind Sinn und Zweck des Antrages erreicht worden. Mit dem Antrag sollten große Anlagen von Großanbietern als Konkurrenz für die Winser Landwirte verhindert werden, da Großanbieter es den Landwirten erschwert hätten, diese mögliche, zusätzliche Einnahmequelle zu nutzen.

 

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