Antrag Nr. 30: Bevorzugung und Förderung von Biomasseanlagen in der Gemeinde Winsen (Aller) im Rahmen der Priviligierung gemäß § 35 BauGB - 21.11.2005
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Wir beantragen, der Rat möge
beschließen,
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dass Anträge zur Errichtung von „Biomasseanlagen“ im
gesamten Gebiet der Gemeinde Winsen im Rahmen der Privilegierung gemäß § 35
BauGB unterstützt werden, aber
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die Zulässigkeit von „Biomasseanlagen“ im gesamten Gebiet
der Gemeinde Winsen (Aller) über die Privilegierung für die Landwirtschaft
hinaus durch die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht
ermöglicht wird.
Begründung:
Mit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt geändert am 24.06.2004, werden zu den so genannten „privilegierten Bauvorhaben“, die gemäß § 35 BauGB im Außenbereich zulässig sind, auch „ .... Anlagen, die der energetischen Nutzung von Biomasse ...“ unter bestimmten Voraussetzungen dienen, gezählt. (siehe Wortlaut § 35 BauGB).
Die Privilegierung steht also nur einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb, der der gartenbaulichen Erzeugung
dient, und einem Betrieb, „der wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung .... nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“, zu. Die Größe
der Anlagen ist auf max. 0,5 MW elektrische Leistung pro Anlage und Hof bzw.
Betriebsstandort beschränkt.
Für Anlagen mit höheren Leistungen und Anlagen, bei denen der Betreiber als
Gewerbebetrieb fungiert, müssen bauleitplanerische Voraussetzungen geschaffen
werden, also Änderungen des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines
Bebauungsplanes (auch „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“).
Im Bereich der Gemeinde Winsen (Aller) sollen die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe und sonstige im „Außenbereich“ nach § 35
BauGB zulässigen Betriebe erhalten und gestärkt werden und, um aus allen ihren
Erzeugnissen Nutzen ziehen zu können, die Möglichkeit erhalten, ein weiteres
„Standbein“ zu etablieren.
Dieses soll der Existenzerhaltung dienen.
Die Errichtung von Biomasse-Großanlagen im Rahmen gewerblich arbeitender Betriebe könnte dagegen die Struktur der Landwirtschaft und der Landschaft in erheblichem Maße stören und wesentlich verändern. Dieses ist von uns nicht gewollt
Mit freundlichen Grüßen
Beratungsstand:
Der Antrag ist erledigt, da Biogasanlagen über die Privilegierung für die
Landwirtschaft hinaus einer Einzelentscheidungen
bedürfen. Damit sind Sinn und Zweck des Antrages erreicht worden. Mit
dem Antrag sollten große Anlagen von Großanbietern als Konkurrenz für die
Winser Landwirte verhindert werden, da Großanbieter es den Landwirten erschwert
hätten, diese mögliche, zusätzliche Einnahmequelle zu nutzen.